Vandalismus im Parkhaus – Molly oder Mietze?
Kurzmediation am Telefon, Dienstagvormittag. Eine aufgebrachte Stimme meldet sich: „Das war die Katze! Die hat das Autodach zerkratzt! Mein Lack! Die Keramikversiegelung! 800 Euro! Und jetzt will der mir nicht mal sagen, wo er versichert ist?!“
Die Anruferin, Eigentümerin eines offenbar sehr gepflegten SUV mit spiegelglattem Dach, hat den Schuldigen schnell ausgemacht: eine der Katzen des neu zugezogenen Nachbarn. Freigänger, Streunerin, Tiger auf Samtpfoten – wie man’s nennt, ist Geschmackssache.
Doch was sagt das Recht dazu?
Die Fakten (aus Sicht der Anruferin)
Auto in der Tiefgarage stand wie immer auf dem Stellplatz.
Frische Kratzspuren auf dem Dach – sichtbar, fühlbar, entsetzlich.
Zeugin (Nachbarin von gegenüber) habe gesehen: „Die Katze ist aufs Auto gesprungen!“
Die neue Keramikbeschichtung: teuer, hochwertig, leider hinüber.
Der Nachbar: uneinsichtig und verweigert die Herausgabe seiner Versicherung.
Die rechtliche Baustelle
1. Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)
Katzenhalter haften grundsätzlich für Schäden, die ihre Tiere verursachen – auch ohne eigenes Verschulden. Das nennt sich Gefährdungshaftung.
Aber: Es gibt eine kleine, flauschige Hürde …
2. Beweislast – war es wirklich Mietze? Oder Molly? Oder doch ein Waschbär?
Im Juristendeutsch heißt es: „Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast.“
Im Klartext: Wer Schadenersatz will, muss nachweisen, dass genau diese Katze den Schaden verursacht hat. Und dass kein anderer Verursacher infrage kommt (z. B. eine zweite Katze, ein Marder, ein Ast, ein Mensch).
Eine Zeugin, die sagt: „Ich hab da eine Katze gesehen“ – reicht das?
Leider nein. Im Zweifel bleibt es beim Verdacht – und Katzen sind nun mal schwer zu vernehmen.
Wie würde der klassisch gebildete Jurist sagen: "In dubio pro felina" (Im Zweifel zugunsten der Mietzekatze).
3. Versicherungsfrage – muss der Halter seine Versicherung nennen?
Hier wird es tricky: Es gibt keinen direkten Anspruch, dem Geschädigten die Versicherung mitzuteilen. Aber § 242 BGB (Treu und Glauben) kann greifen, wenn eine berechtigte Schadensmeldung plausibel erscheint und der Tierhalter sich schlicht verweigert.
Ob das Gericht diesen Umweg mitgeht, ist aber offen – gerade wenn der Halter bestreitet, dass sein Tier überhaupt am Tatort war.
Das Ende vom Lied – Katzensprünge reichen (noch) nicht.
Der Standpunkt der Anruferin ist absolut verständlich. Wer über 800 Euro für eine neue Versiegelung zahlen soll, will wissen, wer den Schaden verursacht hat – und wer wo versichert ist.
Aus rechtlicher Sicht: Die Katze bleibt mutmaßlich die Täterin, aber solange kein klarer Beweis vorliegt, wird es für eine erfolgreiche Schadenersatzforderung schwierig.
Konfliktbaustellentipp zum Schluss:
Vielleicht ist es Zeit für ein nachbarschaftliches Gespräch jenseits der Krallen. Manchmal hilft eine gute Portion Empathie – für Autolack und Tierfell – mehr als ein Anwaltsbrief.
Oder wie eine unserer Mediatorinnen sagte:
„Wenn beide Seiten das Kratzen einstellen, glättet sich meist auch die Oberfläche.“
War dann am Ende auch so.
Also: Lasst Eure Krallen beim Kommunizieren besser stecken!